Spurverbreiterung mit ABE/TTG
Eine Spurverbreiterung mit ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) ermöglicht das Verbreitern der Fahrzeugspur, ohne dass eine kostenpflichtige Eintragung beim TÜV oder Dekra erforderlich ist, solange das Fahrzeug im Originalzustand ist.
Sobald Sie jedoch andere Felgen, ein Sportfahrwerk oder eine Tieferlegung verbauen, erlischt die Freistellung der ABE, und eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO wird trotzdem Pflicht.
Wichtige Auflagen bei der Nutzung einer ABE
Auch wenn ein Dokument den Titel "ABE" trägt, müssen Sie die darin genannten Auflagen (meist als "A1" bis "A11" codiert) genau lesen:
Serienzustand: Die Eintragungsfreiheit gilt ausnahmslos nur, wenn Felgen, Reifen, Fahrwerk und Bremsen den originalen Werksangaben entsprechen.
Mindesteinschraubtiefe: Je nach System müssen längere Radschrauben verwendet werden. Die ABE schreibt exakt vor, wie viele Umdrehungen (meist 6,5 bis 7,5) die Schraube mindestens greifen muss.
Radabdeckung: Der Reifen darf nicht über die Kotflügelkante ragen. In manchen ABEs steht trotz Zertifikat, dass für ausreichende Radabdeckung gesorgt werden muss (Gefahr einer nachträglichen Prüfpflicht).